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BFH Urteil v. - VI R 66/67 BStBl 1970 II S. 683

Gesetze: EStG 1961: § 24 Nr. 1EStG 1961: § 34 Abs. 1 und 3

Leitsatz

1. Eine Abfindung, die zwecks Erfüllung der auf einem Anstellungsvertrag beruhenden laufenden Bezüge gezahlt wird, ist keine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG.

2. Die Tarifbegünstigung für sogenannte mehrjährige Bezüge nach § 34 Abs. 3 EStG kann auch bei Vorauszahlung von Arbeitslohn angewendet werden.

3. Wenn Einkünfte als vereinbarte Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit zufließen, so ist es für die Anwendung der Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 3 EStG unbeachtlich, ob die Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1970 II Seite 683
OAAAA-90596

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