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BFH Urteil v. - I R 107/68 BStBl 1970 II S. 517

Gesetze: EStG §§ 5, 15, 18

Leitsatz

1. Der zugelassene Bühnenvermittler ist Makler und als solcher Gewerbetreibender; seine Vermittlungsgebühren sind Mäklerlohn im Sinne der Vorschriften der §§ 652 ff. BGB.

2. Ermittelt der Bühnenvermittler seinen Gewinn durch Vermögensvergleich nach § 5 EStG, sind die Vermittlungsgebühren für am Bilanzstichtag abgeschlossene Verträge auch insoweit zu bilanzieren, als sie noch nicht fällig geworden sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1970 II Seite 517
QAAAA-90578

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