1. Gibt eine Sparkasse ihrem Gewährträger oder einer dem Gewährträger nahestehenden Person eine Spende, so liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn die Sparkasse bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters die Spende einer fremden Körperschaft nicht gegeben hätte.
2. Die öffentlich-rechtlichen Aufgaben, die das Gesetz den Gemeinden zugewiesen hat, stellen eine wirtschaftliche Belastung der Gemeinde, von der sie - mit der Folge einer verdeckten Gewinnausschüttung der Sparkasse - befreit werden könnte, erst dann dar, wenn eine konkrete Aufgabe zur Erfüllung heransteht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1970 II Seite 468 YAAAA-90571
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