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BFH Urteil v. - VI R 11/68 BStBl 1970 II S. 314

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. bEStG § 12 Nr. 1EStG § 20

Leitsatz

Die Beträge, die ein Versicherungsnehmer eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit als sogenannte Dividende oder Gewinnbeteiligung von dem Verein, an dem er auch Beteiligter ist, ausgezahlt erhält, mindern die in demselben Steuerabschnitt als Sonderausgaben abziehbaren Versicherungsbeiträge, die der Versicherungsnehmer an den Verein geleistet hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1970 II Seite 314
GAAAA-90551

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