1. Der Senat hält an der Auffassung fest, daß die Überlassung von Standplätzen bei Volksfesten, Schützenfesten, Kirchweihen, Jahrmärkten und dgl. keine reine Grundstücksvermietung, sondern entweder eine gemischte Leistung oder eine Leistung besonderer Art darstellt.
2. Eine Stadt wird in Ausübung öffentlicher Gewalt tätig, wenn sie gegen Entgelt Bürgschaften zur Finanzierung von Aufgaben übernimmt, die im Interesse des Gemeinwohls liegen; Voraussetzung ist, daß sich die Tätigkeit auf einem Gebiet abspielt, auf dem ein freier Wettbewerb regelmäßig nicht stattfindet.
3. Zur Frage der Ausübung öffentlicher Gewalt und der Entgeltvereinnahmung bei der Überlassung städtischer Anstalten und Einrichtungen seitens einer Stadt an eine Universität zur Mitbenutzung.
4. Die Bewachung eines Geldinstituts gegen Entgelt durch Wachmänner, die eine Stadt zu diesem Zwecke eingestellt hat, erfolgt seit Aufhebung des Waffenmonopols der Polizei nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1969 II Seite 94 YAAAA-90532
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