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BFH Urteil v. - IV R 288/66 BStBl 1969 II S. 726

Gesetze: EStG § 2 Abs. 2EStG § 10d

Leitsatz

Gewerbliche Verluste, die der Steuerpflichtige vor und während des Konkursverfahrens erlitten hat, sind grundsätzlich in vollem Umfang nach § 2 Abs. 2 EStG ausgleichsfähig und nach § 10d EStG abzugsfähig. Das gilt bei der Zusammenveranlagung auch dann, wenn die Einkünfte, auf die sich die Verluste auswirken, allein von dem anderen Ehegatten erzielt worden sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1969 II Seite 726
TAAAA-90525

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