1. Wechsel mit einer Laufzeit von drei Monaten, die der Inhaber eines Einzelhandelsgeschäfts zur Begleichung einer bestimmten Warenschuld an den Großhändler begibt, begründen regelmäßig keine Dauerschuld.
2. Der Charakter einer nur vorübergehenden Verbindlichkeit wird nicht davon berührt, daß entsprechend den mehreren Lieferungen zwischen dem Einzelhändler und dem Großhändler mehrere Wechsel nebeneinander laufen.
3. Die den Wechseln zugrunde liegenden Verbindlichkeiten aus Warenlieferungen können zu Dauerschulden werden, wenn die Wechsel vereinbarungsgemäß nach Bedürfnis prolongiert werden und dabei das Zeitmaß von einem Jahr überschritten wird.
4. Bei der Prüfung, ob eine Dauerschuld oder nur eine vorübergehende Stärkung des Betriebsvermögens besteht, muß unterschieden werden zwischen dem unmittelbar kreditierten Geschäftsvorgang und den Erwägungen (Motiven), die zu der Kreditgewährung geführt haben. Ausschlaggebend ist die erste Alternative.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1969 II Seite 712 ZAAAA-90523
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