Vertraglich vereinbarte Zahlungen einer Stadt an den Inhaber eines gewerblichen Betriebes zur Abgeltung der mit der Räumung des Grundstücks und der vorzeitigen Aufgabe der Mieterrechte zusammenhängenden Ansprüche sind nicht Schadensersatz, sondern Entgelt aufgrund eines Leistungsaustausches. Es liegt in der Regel weder eine Geschäftsveräußerung im ganzen im Sinne des § 85 Abs. 1 UStDB 1951 noch, soweit Abfindungen für Untermieter in Betracht kommen, ein durchlaufender Posten im Sinne des § 5 Abs. 3 UStG 1951 vor.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1969 II Seite 696 YAAAA-90519
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