1. Eine Gemeinde handelt in Ausübung öffentlicher Gewalt, wenn sie zur Erfüllung eines sich aus § 10 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes vom (RGBl I 1938, 1000) ergebenden Bedürfnisses die Versendung von Urnen besorgt; wenn sie das Abladen von Schutt auf Gemeindegrund gestattet, nachdem sie die Errichtung privater Müllkippen ohne besondere Zulassung durch Polizeiverordnung verboten hat; wenn sie die Einrichtung eines öffentlich-rechtlich anerkannten Schlachtviehmarkts den Benutzern zur Verfügung stellt und diesen das für die Zeit der Benutzung erforderliche Viehfutter verkauft.
2. An der Ausübung der öffentlichen Gewalt fehlt es, wenn eine Gemeinde die öffentlich-rechtliche Pflicht eines Bauherrn zur Schaffung von Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge (§ 2 der Reichsgaragenordnung) vertraglich übernimmt.
3. Die Übertragung der Fahrzeugbewachung auf öffentlichen Parkplätzen mit dem Recht zur Gebührenerhebung fällt nicht unter den Befreiungstatbestand der Grundstücksvermietung und -verpachtung.
4. Die Umsätze einer Gemeinde aus Theaterveranstaltungen sind nur steuerfrei, wenn die Gebietskörperschaft ein eigenes Ensemble unterhält (Urteil des BFH V 158/58 U vom , BFH 71, 79, BStBl III 1960, 277). Das Vorhandensein eines eigenen Theatergebäudes sowie die Unterhaltung eines eigenen Orchesters und eigenen technischen Personals kann diese Voraussetzung nicht ersetzen.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1969 II Seite 274 AAAAA-90472
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