1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß die Ausgleichszahlung für Handelsvertreter umsatzsteuerpflichtiges Entgelt ist. Die Tatsache, daß die Ausgleichszahlung seit der Neufassung des EStG im Jahre 1961 zu den Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG 1961 gehört, gibt zu einer anderen umsatzsteuerlichen Beurteilung keinen Anlaß.
2. Hat ein Unternehmer seinen Gewerbebetrieb während eines Kalenderjahres eingestellt, so ist für die Errechnung eines fiktiven Jahresumsatzes (§ 7a UStG 1951 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 UStDB 1951) Veranlagungszeitraum der Zeitraum, in dem Entgelte vereinnahmt worden sind.
3. Dem Erben eines Unternehmers, der lediglich Entgelte aus der Tätigkeit des Unternehmers vereinnahmt hat, steht der Freibetrag nach § 7a UStG 1951 zu.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1969 II Seite 210 FAAAA-90466
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