1. Sind mehrere Versorgungsbetriebe zu einem Eigenbetrieb der Gemeinde zusammengefaßt, so bestimmt sich die Höhe der zulässigen Konzessionsabgaben, soweit sie von einem Mindestgewinn des Versorgungsbetriebs abhängig ist, nach dem Mindestgewinn des gesamten Eigenbetriebs.
2. Anlaufverluste des Eigenbetriebs oder eines seiner Versorgungsbetriebe brauchen dabei nicht zu einer Kürzung der Konzessionsabgaben zu führen. Sie liegen aber nur dann vor, wenn es von Anfang an möglich ist, nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vorauszuberechnen, daß der Betrieb in naher Zukunft anhaltend mit Gewinn arbeiten werde.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1968 II Seite 692 EAAAA-90436
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