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BFH Urteil v. - I R 36/66 BStBl 1968 II S. 478

Leitsatz

Das Finanzamt kann jedenfalls bei unveränderter Sachlage die Rechtsfrage, wem ein Wirtschaftsgut steuerrechtlich zuzurechnen ist, bei der Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuer-Meßbetrags für das Gewerbekapital und den Gewerbeertrag nicht verschieden beantworten, soweit nicht unterschiedliche Rechtssätze für die Ermittlung des Gewerbekapitals und des Gewerbeertrags eine Abweichung bedingen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
BStBl 1968 II Seite 478
HAAAA-90409

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