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BFH Urteil v. - I R 36/66 BStBl 1968 II S. 478

Leitsatz

Das Finanzamt kann jedenfalls bei unveränderter Sachlage die Rechtsfrage, wem ein Wirtschaftsgut steuerrechtlich zuzurechnen ist, bei der Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuer-Meßbetrags für das Gewerbekapital und den Gewerbeertrag nicht verschieden beantworten, soweit nicht unterschiedliche Rechtssätze für die Ermittlung des Gewerbekapitals und des Gewerbeertrags eine Abweichung bedingen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1968 II Seite 478
HAAAA-90409

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