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BFH Urteil v. - V 84/64 BStBl 1968 II S. 463

Gesetze: UStG § 1 Nr. 1UStG § 5 Abs. 3UStDB § 10

Leitsatz

Nach der Niedersächsischen Gebührenordnung für die Schlachttier- und Fleischbeschau sowie für die Trichinenschau vom (Nieders. GVBl, 110) ist der Gebührenschuldner der Schlächter (vgl. BFH-Urteil V 187/57 U vom , BFH 71, 491, BStBl III 1960, 432). Die Gebührenbeträge sind ein Teil des Entgelts für die Schlachtung, auch wenn sie von einem anderen Unternehmer bezahlt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1968 II Seite 463
NAAAA-90407

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