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BFH Urteil v. - V 84/64 BStBl 1968 II S. 463

Gesetze: UStG § 1 Nr. 1UStG § 5 Abs. 3UStDB § 10

Leitsatz

Nach der Niedersächsischen Gebührenordnung für die Schlachttier- und Fleischbeschau sowie für die Trichinenschau vom (Nieders. GVBl, 110) ist der Gebührenschuldner der Schlächter (vgl. BFH-Urteil V 187/57 U vom , BFH 71, 491, BStBl III 1960, 432). Die Gebührenbeträge sind ein Teil des Entgelts für die Schlachtung, auch wenn sie von einem anderen Unternehmer bezahlt werden.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

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Fundstelle(n):
BStBl 1968 II Seite 463
NAAAA-90407

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