2. Öffentliche Dienste im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG leisten nicht nur solche Personen, die öffentlich-rechtliche (hoheitliche) Dienste leisten, sondern auch Personen, die Aufgaben der sogenannten schlichten Hoheitsverwaltung erfüllen. Der Senat hält an der entgegenstehenden Rechtsprechung des RFH und des BFH nicht fest.
3. Zur Rechtsnatur der Vorschrift des § 4 Nr. 1 Sätze 2 und 3 LStDV. Soweit nach dieser Vorschrift Aufwandsentschädigungen nur steuerfrei sind, soweit sie an Personen geleistet werden, die öffentlich-rechtliche (hoheitliche) Dienste leisten, ist diese Vorschrift mit § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG unvereinbar und rechtsungültig.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1968 II Seite 437 ZAAAA-90403
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