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BFH Urteil v. - I B 270/63 BStBl 1968 II S. 40

Gesetze: GewStG § 30StAnpG § 16

Leitsatz

Ein Elektrizitätsunternehmen, das den Strom, den es liefert, von einem anderen Elektrizitätswerk bezieht und an dem Ort, an dem seine Abnehmer ihren Sitz haben, eigene Meß- und Kontrollgeräte unterhält, die durch eigene oder fremde, aber dem Unternehmen zur Verfügung stehende Leitungen mit dessen Hauptbetrieb in Verbindung stehen, bildet mit diesen Anlagen eine einheitliche mehrgemeindliche Betriebstätte.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1968 II Seite 40
OAAAA-90395

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