1. Die Vorschriftsmäßigkeit der Besetzung des Gerichts erster Instanz kann vom Bundesfinanzhof nur auf Rüge geprüft werden.
2. Der einer GmbH als Komplementärin einer GmbH & Co. KG nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Gewinn kann nach den für die Beurteilung von Gewinnverteilungsabreden unter nahen Angehörigen und für die verdeckte Gewinnausschüttung geltenden Grundsätzen für die Besteuerung erhöht werden.
3. Die vertraglich vorgesehene Gewinnverteilung ist in der Regel anzuerkennen, wenn einer auf die Führung der Geschäfte der KG beschränkten GmbH auf die Dauer Ersatz ihrer Auslagen und eine den Kapitaleinsatz und das eventuell vorhandene Haftungsrisiko gebührend berücksichtigende Beteiligung am Gewinn in einer Höhe eingeräumt ist, mit der sich eine aus gesellschafterfremden Personen bestehende GmbH zufrieden gegeben hätte.
4. Ist der vertraglich vorgesehene Gewinnanteil der GmbH zu niedrig bemessen, so liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Kommanditistin vor, die zugleich Gesellschafter der GmbH sind oder solchen Gesellschaftern nahestehen.
5. Die verdeckte Gewinnausschüttung ist schon im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung der KG festzustellen. Der vereinbarte Gewinnanteil der GmbH ist zu erhöhen; bei den Kommanditisten sind die vereinbarten Gewinnanteile anzusetzen.
6. Die Anteile der Kommanditisten an der Komplementär-GmbH sind notwendiges Betriebsvermögen der KG.
7. Geht der Streit um die Angemessenheit des Gewinnanteils der GmbH, so ist der Streitwert nach einem Pauschbetrag von der Differenz zwischen dem erklärten und dem festgesetzten Gewinnanteil der GmbH zu bemessen.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1968 II Seite 152 HAAAA-90367
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