1. Eheleute leben im Sinne des § 26 EStG 1960 nicht dauernd getrennt, solange die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht.
2. Leben Ehegatten durch zwingende äußere Umstände für unabsehbare Zeit räumlich getrennt, so kann die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft doch noch bestehen, wenn die Ehegatten die Absicht haben, diese Gemeinschaft im Rahmen des Möglichen aufrechtzuerhalten und nach Wegfall der Hindernisse die volle eheliche Gemeinschaft wieder herzustellen.
3. Die Finanzbehörden haben die Angaben der Ehegatten, sie lebten nicht dauernd getrennt, in der Regel der Einkommensbesteuerung zugrunde zu legen, wenn der äußere Anschein dafür spricht, daß eine eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht, besonders, wenn die Ehegatten räumlich zusammenleben.
4. Zu den Grenzen der amtlichen Ermittlungspflicht bei Eingriffen in den privaten Lebensbereich und die Intimsphäre der Bürger.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1967 III Seite 84 PAAAA-90360
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