1. Der Begriff und die Höhe der Dauerschulden richten sich bei Kreditinstituten nach dem Ansatz der zum Anlagevermögen gehörigen Betriebsgrundstücke und dauernden Beteiligungen und dem Eigenkapital.
2. Haben sich die maßgeblichen Wertansätze im Laufe des Wirtschaftsjahres verändert, so müssen die hinzuzurechnenden Zinsen geschätzt werden; dabei ist gegebenenfalls ein kürzerer Verzinsungszeitraum zu berücksichtigen. Der Ansicht des RFH im Urteil I 448/39 vom (RStBl 1940, 749), daß maßgebender Stichtag für die Berechnung der Dauerschuldzinsen in Gewinnjahren stets der Schlußtag des Bemessungszeitraums sei, wird nicht beigetreten.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1967 III Seite 732 GAAAA-90350
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