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BFH Urteil v. - V 239/64 BStBl 1967 III S. 719

Gesetze: UStG § 5 Abs. 3BGB § 164KostO § 2

Leitsatz

Kosten (Gebühren und Auslagen), die Rechtsanwälte, Notare und Angehörige verwandter Berufe bei Behörden und ähnlichen Stellen für ihre Auftraggeber auslegen und diesen in derselben Höhe gesondert in Rechnung stellen, können bei den Zwischenpersonen auch dann als durchlaufende Posten anerkannt werden, wenn dem Zahlungsempfänger Namen und Anschriften der Auftraggeber nicht mitgeteilt werden. Voraussetzung ist, daß die Kosten nach verbindlichen Kosten(Gebühren)ordnungen berechnet werden, die den Auftraggeber als Kosten(Gebühren)schuldner bestimmen.

Tatbestand

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Fundstelle(n):
BStBl 1967 III Seite 719
ZAAAA-90348

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