1. Es ist ein Anzeichen für wirtschaftliche Eingliederung, wenn eine Gesellschaft ihren Hauptabsatzartikel, der einen hohen Hundertsatz ihres gesamten Warenangebots ausmacht, ausschließlich und ständig von einer anderen Gesellschaft bezieht.
2. Zur Annahme einer Organschaft ist nicht erforderlich, daß alle drei Eingliederungsmerkmale (die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische) gleichermaßen feststellbar sind. Tritt auf einem der drei Gebiete die Eingliederung weniger stark in Erscheinung, so hindert dies nicht, trotzdem Organschaft anzunehmen, wenn sich die Eingliederung deutlich auf den beiden anderen Gebieten zeigt.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1967 III Seite 715 FAAAA-90346
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