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BFH Urteil v. - VI R 80/66 BStBl 1967 III S. 699

Gesetze: EStG 1961 §§ 9 Nr. 1, 21

Leitsatz

1. Eine auf Lebenszeit zugesagte Rente ist eine Leibrente, auch wenn sie mit einer Wertsicherungsklausel verbunden ist.

2. Tritt der Fall der Wertsicherungsklausel ein und erhöhen sich dadurch die künftigen Rentenzahlungen, so kann im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) der Verpflichtete die Erhöhungsbeträge nicht im Jahre der Zahlung als Werbungskosten absetzen. Vielmehr ist nur der aus der höheren Leistung zu berechnende Ertragsanteil als Werbungskosten nach § 9 Nr. 1 EStG absetzbar.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1967 III Seite 699
LAAAA-90344

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