1. Durchlaufende Posten liegen nicht vor, wenn der Unternehmer entweder selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden hat oder wenn der Zahlungsempfänger den Betrag von ihm selbst fordern kann. Liegen solche unmittelbaren Rechtsbeziehungen mit dem Unternehmer vor, so sind Rechtsbeziehungen ohne Bedeutung, die zwischen dem Zahlungsempfänger und der Person bestehen, die an den Unternehmer leistet oder zu leisten verpflichtet ist.
2. Die Frage, ob der Unternehmer Beträge im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt, kann nicht nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise entschieden werden.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1967 III Seite 377 IAAAA-90319
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