1. Das gerichtliche Aussetzungsverfahren im Sinne des § 69 Abs. 3 FGO steht selbständig neben dem Verfahren in der Hauptsache und ist ein summarisches, schnell abzuwickelndes Verfahren.
2. Der Senat schließt sich in der Auslegung des Begriffs ,,ernstliche Zweifel'' in § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Beschluß des III. Senats III B 9/66 vom (BFH 87, 447, BStBl III 1967, 182) an.
3. Wird die Aussetzung der Vollziehung in der Revisionsinstanz beantragt, so können die Entscheidungsgründe des FG einen wichtigen Anhalt bieten, ob ernstliche Zweifel gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids bestehen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1967 III Seite 256 RAAAA-90303
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