1. Die Aufteilung eines Wirtschaftsvorgangs in eine Warenlieferung und eine Werkleistung zwischen zwei umsatzsteuerrechtlich selbständigen Gesellschaften, die personell und finanziell eng miteinander verbunden sind, setzt voraus, daß ihre Geschäfte eindeutig voneinander abgegrenzt sind.
2. Ein einwandfreier Nämlichkeitsnachweis ist unentbehrlich, wenn der Unternehmer in seinem Unternehmen teils von ihm bearbeitete, teils von ihm nichtbearbeitete Waren liefert. Handelt es sich bei den bearbeiteten und den nichtbearbeiteten Gegenständen um Warenarten, die sich eindeutig voneinander abgrenzen lassen, so kann für die zweite Gruppe auf den Nämlichkeitsnachweis verzichtet werden.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1967 III Seite 159 NAAAA-90284
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