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BFH Urteil v. - I 223/65 BStBl 1967 III S. 131

Gesetze: AO § 100GewStG 1957 §§ 8 Ziff. 6, 35b

Leitsatz

1. Ein Steuerbescheid (Gewerbesteuermeßbescheid) ist nicht dadurch als vorläufig gekennzeichnet, daß die Erläuterungen über die Abweichung von der Erklärung einen Hinweis auf die Erläuterungen in einem anderen (Körperschaftsteuer-)Bescheid enthalten, der vorläufig ergangen ist.

2. Die "Ersetzung" des Gewerbesteuermeßbescheides durch einen neuen Bescheid nach § 35b GewStG ist eine Folgeänderung und führt nicht zu einer Wiederaufrollung des Steuerfalles.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 1967 III Seite 131
TAAAA-90282

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