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BFH Urteil v. - V 13/64 BStBl 1966 III S. 647

Gesetze: UStG § 1 Ziff. 1UStG § 5 Abs. 3

Leitsatz

Abgaben und Beiträge können, soweit es sich um Bagatellbeträge handelt, auch dann durchlaufende Posten im Sinne des § 5 Abs. 3 UStG sein, wenn die Zwischenperson dem Empfänger der Zahlungen (Gläubiger) die Namen der Zahlenden (Schuldner) und die jeweilige Höhe der Beträge nicht mitteilt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1966 III Seite 647
PAAAA-90266

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