1. Fehlt es bei einem steuerpflichtigen Berufsverband an der Gewinnerzielungsabsicht, so fallen Einnahmeüberschüsse aus der wirtschaftlichen Betätigung des Verbands nicht unter die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinn des § 2 Abs. 3 Ziff. 2 EStG, sondern unter die sonstigen Einkünfte im Sinn des § 2 Abs. 3 Ziff. 7 EStG. Dem Urteil des RFH I 125/40 vom (RStBl 1942, 581) wird insoweit nicht beigetreten.
2. Umlagen, die pauschalierte Entgelte der einzelnen Mitglieder für die Förderung der wirtschaftlichen Einzelinteressen der Mitglieder durch zusammengefaßte Werbung darstellen, sind keine Mitgliederbeiträge im Sinn des § 8 Abs. 1 KStG.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1966 III Seite 632 LAAAA-90263
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