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BFH Urteil v. - IV 219/64 BStBl 1966 III S. 601

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 2 Ziff. 1

Leitsatz

Bei einer Betriebsaufspaltung ist die Gewerbesteuerpflicht der Besitzgesellschaft auch dann und insoweit zu bejahen, als diese ihr nicht gehörenden Grundbesitz an die Produktions-GmbH verpachtet und ihr gegen Entgelt immaterielle Wirtschaftsgüter (z.B. den Firmennamen, Erfindungen) überläßt, die den Gesellschaftern der Besitzgesellschaft gehören.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1966 III Seite 601
HAAAA-90260

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