1. Bei der Betriebsaufspaltung in eine Besitz-Personengesellschaft und eine Betriebs-Kapitalgesellschaft übt die Besitz-Personengesellschaft eine Vermögensverwaltung gewerblicher Art aus, mit der sie gewerbesteuerpflichtig ist.
2. In den der Betriebs-Kapitalgesellschaft pachtweise überlassenen Betriebstätten übt die Besitz-Personengesellschaft in der Regel keinen eigenen Gewerbebetrieb mehr aus, so daß eine Zerlegung des einheitlichen Steuermeßbetrags der Besitz-Personengesellschaft auf die Belegenheitsgemeinden der verpachteten Betriebstätten nicht stattfindet.
3. Die Betriebs-Kapitalgesellschaft ist mit den gepachteten Betriebstätten auch nicht ständiger Vertreter der Besitz- Personengesellschaft im Sinn des § 16 Abs. 2 Ziff. 2 StAnpG.
4. Zur verfahrensmäßigen Behandlung der nach den Vorschriften der AO wirksam eingelegten weiteren Beschwerde in Zerlegungssachen nach dem Inkrafttreten der FGO.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1966 III Seite 598 AAAAA-90258
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