Gesetze: EStG 1957 § 34 c Abs. 3GG Art. 19 Abs. 4GG Art. 20 Abs. 2 und 3
Leitsatz
1. Der Senat hält § 34 c Abs. 3 EStG 1957 insoweit, als er zuläßt, die auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil zu erlassen oder in einem Pauschbetrag festzusetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist, mit dem GG nicht für vereinbar. Der Senat kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht einholen, weil es auf die Gültigkeit dieser Vorschrift bei der Entscheidung nicht ankommt.
2. Die Festsetzung der Einkommensteuer in einem Pauschbetrag ist ein verselbständigter Teil des Veranlagungsverfahrens, das auch vor der Entscheidung über die Pauschalierung durchgeführt werden kann.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1966 III Seite 556 GAAAA-90256
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