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BFH Urteil v. - I B 124/64 BStBl 1966 III S. 548

Gesetze: GewStDV §§ 6, 15StAnpG § 16

Leitsatz

Ein Binnenschiffahrtsunternehmer, der an Land eine Wohnung hat, begründet am Wohnort nur dann eine Betriebstätte, wenn sich dort von einer festen örtlichen Anlage aus dauernd betriebliche Handlungen vollziehen. Telefongespräche von der Wohnung aus und Fahrten mit dem Pkw, durch die lediglich die Verbindung zwischen dem privaten und dem betrieblichen Bereich hergestellt wird, genügen dazu nicht, ebensowenig ein Bankkonto, das lediglich die betrieblichen Überschüsse zur privaten Verwendung aufnimmt und bereithält.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1966 III Seite 548
WAAAA-90255

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