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BFH Urteil v. - VI 313/65 BStBl 1966 III S. 487

Gesetze: EStG §§ 5, 10dHGB §§ 38 Abs. 1, 39AO §§ 162 Abs. 8, 171 Abs. 2, 204 Abs. 1FGO §§ 65 Abs. 1 Satz 2, 76 Abs. 1 und 3

Leitsatz

1. Eine Buchführung ist nicht ordnungsmäßig, wenn die Inventurunterlagen verlorengegangen sind. Eine Buchführung ist aber als ordnungsmäßig anzuerkennen, wenn diese Unterlagen spätestens bis zum Abschluß des finanzgerichtlichen Verfahrens vorgelegt werden.

2. Zu den Anforderungen an ein ordnungsmäßiges Inventar.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1966 III Seite 487
TAAAA-90243

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