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BFH Urteil v. - I 259/64 BStBl 1966 III S. 331

Gesetze: AO a. F. § 234AO n. F. § 232GewStG § 35b

Leitsatz

Die Vorschrift des § 234 AO a.F. (§ 232 AO n.F.) ist auch auf Bescheide anzuwenden, durch die unanfechtbare Gewerbesteuermeßbescheide gemäß § 35b GewStG ,,ersetzt'' werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1966 III Seite 331
BAAAA-90223

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