1. Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb in der Weise planmäßig im Interesse des gewerblichen Hauptbetriebes (Gastwirtschaft und Metzgerei) geführt, daß diese Verbindung nicht ohne Nachteil für das Gesamtunternehmen gelöst werden kann, so liegt ein einheitliches gewerbliches Unternehmen vor.
2. Eine nachhaltige Ersparnis von Betriebsausgaben, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Sondereinnahmen stehen, kann durch einen Zuschlag nach § 7 VOL berücksichtigt werden. Die auf Grund des § 7 letzter Satz VOL erlassenen Bestimmungen der oberen Finanzbehörden über die Bemessung von Zuschlägen für nachhaltige Betriebseinnahmen sind keine Rechtsvorschriften, sondern der Vereinfachung der Veranlagung dienende Verwaltungsvorschriften, deren Anwendung nicht zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen darf.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1966 III Seite 193 HAAAA-90208
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