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BFH Urteil v. - I 80/62 U BStBl 1965 III S. 95

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2GewStDV § 2

Leitsatz

Die Arbeitsbetriebe einer Strafanstalt sind nicht gewerbesteuerpflichtig, weil sie keine Gewinnabsicht verfolgen. Arbeitsbetriebe einer Untersuchungshaftvollzugsanstalt sind jedenfalls dann nicht gewerbesteuerpflichtig, wenn die Gefangenen nur in derselben Weise wie Strafgefangene beschäftigt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1965 III Seite 95
MAAAA-90199

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