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BFH Urteil v. - IV 285/62 U BStBl 1965 III S. 90

Gesetze: EStG § 13EStG § 15

Leitsatz

Wenn ein Steuerpflichtiger die gesamte Ernte seines Obsthofes in seinem Obstgroßhandelsbetrieb verkauft und das selbst erzeugte Obst nur einen geringen Teil des im Großhandelsbetrieb verkauften Obstes darstellt, so ergibt sich aus den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs I 108/59 U vom (BStBl 1960 III S. 460) über die Abgrenzung landwirtschaftlicher und gewerblicher Betriebe, daß der Obsthof ein unselbständiger Teil des einheitlichen Gewerbebetriebes ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1965 III Seite 90
IAAAA-90196

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