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BFH Urteil v. - VI 262/63 U BStBl 1965 III S. 83

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Ziff. 3EStG §§ 11 und 19

Leitsatz

1. Sagt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer wegen des guten Ergebnisses eines Jahres zu, ihm später bei Invalidität oder Erreichen des 65. Lebensjahres zusätzlich zum Arbeitslohn einen festen Betrag auszuzahlen, so fließt durch die Zusage im allgemeinen dem Arbeitnehmer noch kein Arbeitslohn zu.

2. Der Arbeitgeber kann in solchen Fällen seine Verpflichtung zwar alsbald passivieren, aber nur mit dem Gegenwartswert, der sich bei einer angemessenen Abzinsung ergibt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1965 III Seite 83
EAAAA-90193

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