1. Zur Frage, inwieweit vom inländischen Lieferanten an ausländische Abnehmer gewährte Reklamezuschüsse einen Preisnachlaß oder ein besonderes Entgelt für einen neben der Warenlieferung vereinbarten Leistungsaustausch darstellen.
2. Ein umsatzsteuerrechtlicher Leistungsaustausch hinsichtlich der Werbung kann nicht schon aus dem Grunde angenommen werden, weil die von ausländischen Abnehmern als Alleinvertreter durchgeführte Werbung eine Werbung für Markenwaren ist und nach den für den Zollwert entwickelten Grundsätzen die Werbung für Markenwaren eine zusätzliche Leistung des Alleinvertreters darstellt.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1965 III Seite 630 AAAAA-90177
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