1. Zum Begriff der stillen Gesellschaft im Sinne des § 8 Ziff. 3 GewStG ist nicht Beteiligung an einem Handelsgewerbe erforderlich. Es genügt die Beteiligung an einem Gewerbe schlechthin.
2. Auch im Bereich der Gewerbesteuer kann der Begriff der stillen Gesellschaft nicht anders ausgelegt werden als nach Handelsrecht. Der Senat gibt seine in der Entscheidung IV 593/56 U vom (BStBl 1958 III S. 278) vertretene Auffassung auf, daß bei einem gewinnbeteiligten Verpächter zur Anwendung des § 8 Ziff. 3 GewStG ein der stillen Gesellschaft wirtschaftlich ähnliches Verhältnis genügt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1965 III Seite 49 HAAAA-90166
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