1. Beiträge für Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen können auch dann Sonderausgaben sein, wenn ein gemischtgenutztes Gebäude errichtet wird und der betrieblichen Zwecken dienende Gebäudeteil überwiegt. Der Senat folgt den im Urteil des Bundesfinanzhofs VI 55/63 S vom (BStBl 1965 III S. 214) entwickelten Grundsätzen. Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige den Wohnzwecken dienenden Gebäudeteil, der mit der Bausparsumme finanziert wird, als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt.
2. Wird ein Gebäude zum Zwecke des Abbruchs und der Errichtung eines Neubaus erworben, ist im allgemeinen der Buchwert des abgebrochenen Gebäudes den Herstellungskosten des Neubaus zuzurechnen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1965 III Seite 320 LAAAA-90143
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