1. Wird dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein zusätzliches Arbeitsentgelt unter der bewußt unrichtigen Bezeichnung "Bürgschaftsprovision" gezahlt, so ist die unrichtige Bezeichnung auf die Besteuerung ohne Einfluß.
2. Bürgschaftsprovisionen sind bei Nichtgewerbetreibenden sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG, gleichviel ob es sich um laufende oder um einmalige Zahlungen handelt. Soweit dem amtlich nicht veröffentlichten Urteil des Reichsfinanzhofs IV 119/42 vom (StuW 1943 Nr. 105) eine andere Rechtsauffassung zugrunde liegt, tritt ihr der Senat nicht bei.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1965 III Seite 313 BAAAA-90142
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