1. Beiträge, die ein Landwirt an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen leistet, sind grundsätzlich prämienbegünstigt oder können als Sonderausgaben abgesetzt werden.
2. Werden früher begünstigte Beiträge vor Ablauf der Sperrfrist zurückgezahlt, so sind die Wohnungsbauprämien zurückzufordern, soweit die Bausparsumme nicht für Baumaßnahmen an dem Wohnzwecken dienenden Gebäudeteil verwendet worden ist.
3. Verwendet ein Steuerpflichtiger die vor Ablauf der Sperrfrist ausgezahlte Bausparsumme zum Bau eines Hauses, das gleichzeitig gewerblichen Zwecken und Wohnzwecken dient, so ist die vorzeitige Auszahlung steuerunschädlich, sofern die Bausparsumme nicht höher ist als die Baukosten des Wohnzwecken dienenden Gebäudeteils. Es ist dabei unerheblich, ob der Wohnzwecken dienende Gebäudeteil mehr als 50 v.H. des Gesamtwerts des Gebäudes ausmacht. Soweit die Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs VI 47/58 U vom (BStBl 1959 III S. 467, Slg. Bd. 69 S. 553) davon abweichen, hält der Senat daran nicht fest.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1965 III Seite 214 XAAAA-90126
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