1. Die monatliche gruppenweise Verbuchung der Geschäftsvorfälle im Journal und auf den Sach- und Personenkonten stellt dann keinen Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung dar, wenn die Geschäftsvorfälle vorher laufend, richtig und vollständig in Grundbüchern aufgezeichnet worden sind.
2. Die übersichtliche Sammlung und Aufbewahrung der Bank- und Postscheckauszüge kann unter bestimmten Voraussetzungen die Grundbücher für den Bank- und Postscheckverkehr ersetzen.
3. Das Fehlen eines besonderen Verzeichnisses über den Bestand an losen Blättern der Kunden- und Lieferantenkartei stellt für sich allein keinen Buchführungsmangel dar.
4. Zur Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben bei der Gewährung einer von der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung abhängigen Steuervergünstigung, wenn die Buchführung bei einer früheren Betriebsprüfung ausdrücklich als ordnungsmäßig anerkannt wurde.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1964 III Seite 654 AAAAA-90112
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