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BFH Urteil v. - IV 377/62 U BStBl 1964 III S. 622

Gesetze: EStG § 11 Abs. 1EStG § 15 Ziff. 1EStG § 16 Abs. 1 Ziff. 2EStG § 24 Ziff. 2EStG § 34 Abs. 1 und 2

Leitsatz

Erhält der aus einer Personengesellschaft ausscheidende Gesellschafter sein Auseinandersetzungsguthaben erst im Laufe mehrerer Jahre in Raten und hat er das Recht, die Bemessung jeder Rate im Jahr der Fälligkeit nach dem jeweiligen Preis eines Sachwertes zu verlangen, so stellen die Unterschiede zwischen den bei Ausscheiden festgesetzten Nennbeträgen der Ratenzahlungen und den durch die Ausübung des Rechts erhöhten Auszahlungsbeträgen laufende gewerbliche Einnahmen dar.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BStBl 1964 III Seite 622
JAAAA-90109

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