1. Der Senat verbleibt bei der bisherigen Rechtsprechung, daß beim Tausch der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts die Anschaffungskosten für das erworbene Gut darstellt. Aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs I 175/60 U vom , BStBl 1960 III S. 492, Slg. Bd. 71 S. 649, kann nicht auf einen grundsätzlichen Wandel der Gewinnberechnung beim Tausch geschlossen werden.
2. Das höhere Entgelt, das ein Erwerber für eine vorher an ihn verpachtete Fabrik zu zahlen bereit ist, kann durch persönliche Umstände - Vermeidung der andernfalls entstehenden erheblichen Verlegungs- und Ausfallkosten - begründet sein, die bei der Bestimmung des gemeinen Werts nicht zu berücksichtigen sind.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1964 III Seite 561 FAAAA-90106
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