1. Werden bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens Rückstellungen wegen drohender Haftpflicht- und Gewährleistungsansprüche als Betriebsschulden abgezogen, so besteht im Gewerbesteuer-Meßbetragsverfahren hinsichtlich der Frage, ob Verbindlichkeiten vorliegen, Bindung an diese Feststellung.
2. Solche Rückstellungen gehören in der Regel bei Betrieben, bei denen sich die den Rückstellungen zugrunde liegenden Schulden aus dem laufenden Geschäftsverkehr ergeben, zu den sogenannten laufenden Verbindlichkeiten. Sie können zu Dauerschulden werden, wenn die ihnen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem Wegfall der Ungewißheit getilgt werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1964 III Seite 344 DAAAA-90082
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