1. Bei der Einheitswertfeststellung des einer freien Berufstätigkeit dienenden Vermögens sind auch Honoraransprüche anzusetzen, die am Bewertungsstichtage entstanden sind, und zwar unabhängig davon, ob der Gewinn aus der freien Berufstätigkeit nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3
EStG ermittelt wird.
2. Der III. Senat schließt sich der Auffassung des IV. Senats im Urteil IV 226/58 S vom (BStBl 1960 III S. 291, Slg. Bd. 71 S. 111) an, daß für das Entstehen eines Honoraranspruchs allein der Zeitpunkt entscheidend ist, in dem der freiberuflich Tätige die von ihm zu erbringende Leistung vollendet hat. Weder der Rechnungsstellung noch der Abnahme durch den Auftraggeber kommt für das Entstehen des Honoraranspruchs eine Bedeutung zu. Honoraransprüche für Teilleistungen sind insoweit entstanden, als auf ihre Vergütung nach einer Gebührenordnung oder auf Grund von Sonderabmachungen zwischen den Beteiligten ein Anspruch besteht.
3. Zur Streitwertberechnung bei der Wertfortschreibung eines Einheitswertes, die nur für ein Jahr gilt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1964 III Seite 297 OAAAA-90074
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