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BFH Urteil v. - VI 314/63 U BStBl 1964 III S. 270

Gesetze: EStG 1955 §§ 33, 33a Abs. 2 letzter Satz

Leitsatz

1. Die Kosten der Unterbringung eines körperlich gesunden, aber schwer erziehbaren Kindes in einem Internat sind nicht nach § 33 EStG 1955, sondern nach § 33a Abs. 2 EStG 1955 bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen.

2. Zum Begriff "Krankheitskosten", die nach § 33 EStG berücksichtigt werden können, im Verhältnis zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung eines Kindes gemäß § 33a Abs. 2 EStG.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1964 III Seite 270
KAAAA-90071

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