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BFH Urteil v. - VI 22/61 S BStBl 1964 III S. 184

Gesetze: EStG § 8EStG § 9EStG § 9aEStG § 11EStG § 20

Leitsatz

1. Zahlt ein Steuerpflichtiger in einem Veranlagungszeitraum Zinsen zurück, die er in einem früheren Veranlagungszeitraum zuviel erhalten und versteuert hat, so ist dieser Vorgang im Veranlagungszeitraum der Rückzahlung einkommensteuerrechtlich zu erfassen. Die Wiederaufrollung der Veranlagung des früheren Veranlagungszeitraumes ist nicht möglich.

2. Zurückgezahlte Zinsen sind negative Einnahmen aus Kapitalvermögen und nicht Werbungskosten. Durch geleistete Rückzahlungen kann darum der Werbungskosten-Pauschbetrag des § 9a Ziff. 2 EStG nicht aufgezehrt werden.

3. Auch die Stückzinsen auf festverzinsliche Wertpapiere sind keine Werbungskosten, so daß wegen der Zahlung von Stückzinsen der Werbungskosten-Pauschbetrag des § 9a Ziff. 2 EStG nicht versagt werden kann.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1964 III Seite 184
LAAAA-90062

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