BFH Urteil v. - III 199/61 U BStBl 1964 III S. 179
Gesetze: BewG (in der Fassung des StÄndG 1957) § 68 Ziff. 6a
Leitsatz
1. Der Freibetrag des § 68 Ziff. 6a BewG in der Fassung des StÄndG vom (BGBl I S. 848) ist sowohl dem Ehemann als auch der Ehefrau zu gewähren, wenn beide im Veranlagungszeitpunkt entweder über 60 Jahre alt oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig sind und beiden ein gemeinsamer Rentenanspruch zusteht.
2. Ein gemeinsamer Rentenanspruch der Eheleute liegt nicht vor, wenn der Ehemann auf Lebzeiten eine Rente bezieht und die Ehefrau nur eine Rente erhält, wenn sie den Ehemann überlebt. In diesen Fällen ist zunächst nur der Rentenanspruch des Ehemannes anzusetzen. Der Rentenanspruch der Ehefrau ist aufschiebend bedingt und wird nach § 4 BewG nicht berücksichtigt. Der Freibetrag des § 68 Ziff. 6a BewG kann dann nur dem Ehemann gewährt werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1964 III Seite 179 UAAAA-90059
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